1. Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma IT-Service Berg - Hard-
& Softwareservice
Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle zwischen der Firma
und dem Käufer abgeschlossenen Verträge sowie alle sonstigen Absprachen, die im Rahmen
der Geschäftsverbindung getroffen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden
werden ausdrücklich nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens der Firma nicht
ausdrücklich widersprochen wird. Für den Fall, dass der Kunde die nachfolgenden allgemeinen
Geschäfts- und Lieferbedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies vorher schriftlich
der Firma anzuzeigen.
2. Zahlungsbedingungen und Preise
Alle Rechnungen der Firma sind innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar.
Maßgebend ist das Datum des Einganges der Zahlung bei der Firma. Im Verzugsfalle
ist die Firma berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten. Bei
Zahlungsverzug des Kunden ist die Firma berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem
jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich
der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Firma ist berechtigt Teillieferungen
vorzunehmen.
3. Lieferung und Versand
Alle Angebote sind freibleibend. Lieferung erfolgt nur, solange der Vorrat reicht.
Alle von der Firma genannten Liefertermine sind unverbindliche Liefertermine, es
sei denn, dass ein Liefertermin ausdrücklich schriftlich bindend vereinbart wird.
Verlangt der Käufer nach Auftragserteilung Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages
oder treten sonstige Umstände ein, die der Firma eine Einhaltung des Liefertermins
unmöglich machen, obwohl die Firma diese Umstände nicht zu vertreten hat, so verschiebt
sich der Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum. Wird die Firma an der rechtzeitigen
Vertragserfüllung, z. B. durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen
bei ihr oder bei ihren Zulieferanten gehindert, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze
mit der Maßgabe, dass der Kunde nach Ablauf von einem Monat eine Nachfrist von sechs
Wochen setzen kann. Ist die Nichteinhaltung eines verbindlichen Liefertermins nachweislich
auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung oder auf sonstige nach
allgemeinen Rechtsgrundsätzen von der Firma nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen,
so wird die Lieferfrist angemessen verlängert. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten,
wenn er der Firma nach Ablauf der verlängerten Frist eine angemessene Nachfrist setzt.
Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn die Firma nicht innerhalb der Nachfrist
erfüllt. Wird der Firma die Vertragserfüllung aus den vorgenannten Gründen ganz oder
teilweise unmöglich, so wird sie von ihrer Lieferpflicht frei. Die Kosten für den
Versand und die Transportversicherung sind grundsätzlich vom Kunden zu tragen, wobei
die Wahl des Versandweges und der Versandart im freien Ermessen der Firma liegt.
Der Kunde ist verpflichtet, die Ware beim Eintreffen sofort zu untersuchen und erkennbare
Transportschäden sowie jegliche Beschädigung der Verpackung unverzüglich schriftlich
der Firma zu melden. Gleiches gilt für verdeckte Schäden. Geht die Firma aufgrund
des Unterlassens dieser Verpflichtung ihrer Ansprüche gegenüber der Versicherung
oder dem Sublieferanten verlustig, so haftet der Kunde für sämtliche Kosten, die
aus dieser Obliegenheitsverletzung resultieren. Die Gefahr geht auf den Kunden über,
sobald die Ware das Werk oder das Lager der Firma verlässt.
4. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Hardware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen
der Firma aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden in Haupt- und Nebensache Eigentum
der Firma. Der Kunde ist verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt der Firma
stehenden Sachen ordnungsgemäß zu versichern (d. h. Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und
Schwachstromversicherung) und der Firma auf Anforderung eine solche Versicherung
nachzuweisen. Im Schadensfall gilt der Versicherungsanspruch des Kunden als an die
Firma abgetreten. Der Kunde ist zur Verfügung über die unter dem Eigentumsvorbehalt
stehenden Sachen nicht befugt. Bei Pfändungen oder Beschlagnahmen hat der Kunde die
Firma unverzüglich schriftlich zu unterrichten und hat Dritte auf den Eigentumsvorbehalt
der Firma unverzüglich in geeigneter Form hinzuweisen. Für den Fall, dass der Kunde
dennoch die Liefergegenstände veräußert und die Firma dieses genehmigen sollte, tritt
der Kunde der Firma bereits mit Vertragsabschluss alle Ansprüche gegen seine Abnehmer
ab. Der Kunde ist verpflichtet, der Firma alle zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen
Informationen herauszugeben und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen.
5. Haftungsbeschränkung
Die Firma haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Firma nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht
(Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzuges oder der Unmöglichkeit
vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf
solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Eine Haftung für das
Fehlen garantierter Eigenschaften, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel,
nach dem Produkthaftungsgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt.
Im Falle einer Inanspruchnahme der Firma aus Gewährleistung oder Haftung ist ein
Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden
Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung
liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde es versäumt hat, durch angemessene, dem
Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen,
insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder
einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen.
6. Gewährleistung für Hardware
Die Firma gewährleistet, dass die Waren nicht mit Mängeln behaftet sind, die den
Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten
Gebrauch aufheben oder mindern. Die Firma und der Kunde sind sich darüber einig,
dass im Handbuch und / oder in der Preisliste enthaltene Erklärungen und Beschreibungen
sowohl der Hard- als auch der Software keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften
darstellen. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate und beginnt mit dem Tag
der Ablieferung. Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuches,
so beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Während der
Gewährleistungsfrist auftretende Mängel hat der Kunde der Firma unverzüglich schriftlich
zu melden. Ist der Kunde Kaufmann, so gelten ergänzend die Regelungen des § 377 HGB
zur handelsrechtlichen Prüfungs- und Rügepflicht, dies auch dann, wenn eine Einweisung
in den Betrieb des Systems unterblieben ist. Die Gewährleistung umfasst nicht die
Beseitigung von Mängeln, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler
entstehen. Die Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung der Firma
Geräte, Elemente oder Zusatzeinrichtungen selbst ändert oder durch Dritte ändern
lässt, es sei denn, dass der Kunde den vollen Nachweis führt, dass die noch in Rede
stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht
worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht erschwert wird.
Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt der Kunde der Firma eine angemessene
Frist zur Nacherfüllung. Der Kunde teilt der Firma mit, welche Art der Nacherfüllung
– Verbesserung der gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache – er
wünscht. Die Firma ist jedoch berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern,
wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchgeführt werden kann und
wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erheblichen Nachteile für den Kunden
mit sich bringen würde. Die Firma kann außerdem die Nacherfüllung insgesamt verweigern,
wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchführbar ist. Zur Durchführung
der Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden Mangel stehen
der Firma zwei Versuche innerhalb der vom Kunden gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten
fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder
mindern. Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen
Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten
Frist dem Kunden nicht zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung unter den oben ausgeführten
Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Kunden das Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht
sofort zu. Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen. Inkompatibilitäten
zwischen Hardware und Zubehör berechtigen nur dann zur Wandlung, wenn ein Fehler
der gelieferten Hardware festgestellt werden kann und kein Zubehör anderer Hersteller
einsatzfähig ist. Hat der Kunde die Firma wegen Gewährleistung in Anspruch genommen
und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend
gemachte Mangel die Firma nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde,
sofern er die Inanspruchnahme der Firma grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten
hat, allen der Firma entstandenen Aufwand zu ersetzen. Die Lieferung einer Bedienungsanleitung
in englischer Sprache ist zulässig, wenn der Vertragsgegenstand noch nicht für den
jeweiligen Markt vollständig lokalisiert ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand
generell nur in englischsprachiger Version lieferbar ist. Die Lieferung der Hardware
erfolgt, soweit explizit schriftlich nicht anders vereinbart in der jeweils vom Hersteller
festgelegten Default- und Dokumentations-Konfiguration.
7. Gewährleistung für Software
Der Kunde wird die Software unmittelbar nach der Lieferung untersuchen und dem Verkäufer
offensichtliche Fehler schriftlich unverzüglich mitteilen. Die Firma gewährleistet
für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Ablieferung, dass die Software
hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der Programmbeschreibung im begleitenden
Schriftmaterial entspricht. Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinn des Bürgerlichen
Gesetzbuches, so beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab der Ablieferung.
Tritt ein Mangel auf, so sind in einer schriftlichen Mängelrüge der Mangel und seine
Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels (z. B.
Vorlage der Fehlermeldungen) machbar ist und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers
(z. B. Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist. Ist der Kunde Kaufmann so gelten
ergänzend die Regelungen des § 377 HGB zur handelsrechtlichen Prüfungs- und Rügepflicht,
dies auch dann wenn eine Einweisung in den Betrieb des Systems unterblieben ist.
Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt der Kunde der Firma eine angemessene
Frist zur Nacherfüllung. Der Kunde teilt der Firma mit, welche Art der Nacherfüllung
– Verbesserung der gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache – er
wünscht. Die Firma ist jedoch berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern,
wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchgeführt werden kann und
wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erheblichen Nachteile für den Kunden
mit sich bringen würde. Die Firma kann außerdem die Nacherfüllung insgesamt verweigern,
wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchführbar ist. Zur Durchführung
der Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden Mangel stehen
der Firma zwei Versuche innerhalb der vom Kunden gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten
fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder
mindern. Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen
Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten
Frist dem Kunden nicht zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung unter den oben ausgeführten
Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Kunden das Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht
sofort zu. Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen. Hat
der Kunde die Firma wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt sich heraus,
dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel die Firma
nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde, sofern er die Inanspruchnahme
der Firma grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen ihren entstandenen
Aufwand zu ersetzen. Keine Haftung wird dafür übernommen, dass die Software für die
Zwecke des Kunden geeignet ist und mit beim Anwender vorhandener Software zusammenarbeitet.
Die Lieferung von Handbüchern und Dokumentationen über das mit der Software ausgelieferte
Schriftmaterial / Programmbeschreibung und die in die Software implementierte Benutzerführung
und / oder Online-Hilfe hinaus, oder eine Einweisung, wird nur dann geschuldet, wenn
dies ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Im Fall
einer solchen ausdrücklichen Vereinbarung sind Anforderungen hinsichtlich Inhalt,
Sprache und Umfang eines ausdrücklich zu liefernden Handbuches und / oder einer Dokumentation
nicht getroffen, und die Lieferung einer Kurzanleitung ist ausreichend, es sei denn,
dass die Parteien schriftlich weitere Spezifikationen vereinbart haben. Die Lieferung
einer Bedienungsanleitung in englischer Sprache ist zulässig, wenn der Vertragsgegenstand
noch nicht für den jeweiligen Markt vollständig lokalisiert ist. Gleiches gilt, wenn
der Vertragsgegenstand generell nur in englischsprachiger Version lieferbar ist.
Die Lieferung der Software erfolgt, soweit explizit schriftlich nicht anders vereinbart
in der jeweils vom Hersteller festgelegten Standard Lizenz- und Dokumentations-Konfiguration.
8. Vertraulichkeit
Die Firma und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben
oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen,
die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser
nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.
9. Beweisklausel
Daten, die in elektronischen Registern oder sonst in elektronischer Form bei der
Firma gespeichert sind, gelten als zulässiges Beweismittel für den Nachweis von Datenübertragungen,
Verträgen und ausgeführten Zahlungen zwischen den Parteien.
10. Schutzrechte
Ohne ausdrückliche Genehmigung der Firma ist es dem Käufer nicht gestattet, die von
der Firma erworbene Ware in Länder außerhalb der EG zu exportieren. Daneben hat der
Käufer sämtliche einschlägige Exportbestimmungen, insbesondere diejenigen nach der
Außenwirtschaftsverordnung sowie gegebenenfalls Regelungen nach US-Recht, zu beachten.
11. Export
Der Käufer erkennt an, dass der Weiterverkauf jeglicher aus den USA importierten
Produkte den Export-Kontrollbestimmungen der Vereinigten Staaten von Amerika unterliegt,
die die Ausfuhr und Wiedereinfuhr von Hardware, Software, technischen Datenträgern
und unmittelbaren Produkten von technischen Datenträgern einschließlich Dienstleistungen,
die im Zusammenhang mit der Verwendung dieser Produkte stehen, beschränken. Der Käufer
ist damit einverstanden, dass er weder direkt noch indirekt aus den USA importierte
Produkte, Informationen oder Dokumentationen, die damit im Zusammenhang stehen, in
irgendwelche Länder bzw. an irgendwelche Endabnehmer exportiert oder weiterexportiert,
ohne vorher die hierfür erforderliche Zustimmung von der hierfür zuständigen Behörde
eingeholt zu haben. Erforderlich ist die Zustimmung des amerikanischen “Department
of Commerce”, Abteilung für die Verwaltung von Exportangelegenheiten, oder einer
vergleichbaren Stelle. Dasselbe gilt für alle Verwendungen seitens des Endabnehmers,
die durch US-Bestimmungen beschränkt sind. Diese Bestimmungen beziehen sich insbesondere
auf: Länder, für die Beschränkungen gelten, sind derzeit: Kuba, Haiti, Restjugoslawien
(Serbien und Montenegro), Iran, Irak, Nordkorea, Syrien und Vietnam Endabnehmer,
für die Beschränkungen gelten, sind: alle Endabnehmer, von denen der Käufer weiß
oder die begründete Vermutung hat, dass die Produkte, die aus den USA importiert
wurden, für den Entwurf, die Entwicklung oder die Produktion von Raketen bzw. in
der Raketentechnik, im Zusammenhang mit Nuklearwaffen oder bei chemischen und biologischen
Waffen verwendet werden Endverbrauch, für den Beschränkungen gelten: jeglicher Gebrauch
von Produkten, die im Zusammenhang mit dem Entwurf, der Entwicklung oder der Produktion
von Raketen bzw. der Raketentechnik, im Zusammenhang mit Nuklearwaffen oder der Waffentechnik
oder für chemische und biologische Waffen aus den USA importiert wurden
12. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
nicht. Vielmehr tritt an die Stelle der nichtigen Bestimmungen dasjenige, was dem
gewollten Zweck am nächsten kommt. Nebenabreden sind nicht getroffen. Vertragsergänzungen
entfalten nur Wirksamkeit, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Der Kunde kann
seine Rechte aus einer Geschäftsbeziehung mit der Firma nur mit schriftlicher Einwilligung
der Firma abtreten. Eine Aufrechnung gegenüber der Kaufpreisforderung ist dem Kunden
nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich. Gerichtsstand
ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Firma (Hauptniederlassung) in der Bundesrepublik
Deutschland. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.